Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

SchaumwZwStV

§ 48 Registrierter Empfänger

Stand: 07.09.2021

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/48#abs-1 (1) Wer als registrierter Empfänger nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Gesetzes Wein unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/48#abs-2 (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. Mit der Erlaubnis wird für den Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/48#abs-3 (3) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Wein als in dessen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/48#abs-4 (4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/48#abs-5 (5) Für den Empfang im Einzelfall gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 47a § 49